Satzung
Fördererkreis htv
§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Fördererkreis htv“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Bad Bramstedt, An der Heide 23.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung der Kinder, Jugendlichen und ggf. Erwachsenen durch die Einrichtung und den Betrieb eines Bildungsfernsehens in Afghanistan.
Auf diese Weise vermittelte, vielfältige Angebote zur Information, Unterrichtung und Unterhaltung eröffnen den Teilnehmern neue Erlebnisräume.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mittel
Mitgliedsbeiträge und dem Verein zufließende Gelder dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann ohne Darlegung von Gründen erfolgen.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen; eine Kündigungsfrist und ein Anspruch an das Vereinsvermögen bestehen nicht. Mit dem Eingang der Austrittserklärung verliert das Mitglied sein Stimmrecht. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied dem Vereinszweck zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand; die Vorstandsentscheidung bedarf der Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Gegen einen Ausschluss kann schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung; bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§6 Vorstand
Die Wahrnehmung der Geschäfte des Vereins liegt in Händen des Vorstandes. Dieser besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schriftführer
Kassenwart
Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen im Sinne des §26 BGB.
Vertretungs- und zeichnungsberechtigt sind der 1. oder der 2. Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand ist gehalten, auf jeder Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu geben.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird durch den Vorstand bis zur Neuwahl ein neues Vorstandsmitglied aus dem Mitgliederkreis eingesetzt.
§7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand spätestens 8 Tage vor Versammlungstermin vorliegen.
Dringlichkeitsanträge sind mit einfacher Mehrheit auf der Mitgliederversammlung zulässig. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Grundsätzlich entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der Anwesenden.
Satzungsänderungen und Vereinsauflösung bedürfen der 2/3 Mehrheit der Anwesenden auf einer, ausdrücklich zu diesen Zwecken einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung folgt 3 Wochen vor der Versammlung mit Angabe der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand.
Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, sie sind vom Vorstand innerhalb von 3 Wochen einzuberufen, wenn mind. ¼ der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Der Vorstand ist verpflichtet, von jeder Versammlung eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiterem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
§8 Beitrag
Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Nachweis über erfolgte Beitragszahlung ist die Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung.
§9 Kassenprüfer
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährlich 2 Rechnungsprüfer, denen die Prüfung der Kassenführung obliegt; sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§10 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Bramstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwendet hat.